Seite wird aufgebaut...

AGB

Transporter Transporter

Allgemeine Geschäftsbedingungen(IDF "AGB")

1. Allgemeines / Regelungsgegenstand

1.1.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) der checkrobin GmbH, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 3 (im Folgenden „checkrobin“) gelten für Dienstleistungsverträge über bzw im Zusammenhang mit Güterbeförderung (im Folgenden „Dienstleistungsvertrag“) zwischen checkrobin als Dienstleister und einer juristischen oder natürlichen Person (im Folgenden: „Kunde“) als Auftraggeber der Dienstleistung. Sie gelten auch dann, wenn checkrobin in diesem Zusammenhang Subunternehmer einsetzt.

1.2.
Die AGB gelten für Verträge von checkrobin mit Unternehmern als Kunden.

1.3.
AGB des Kunden werden kein Vertragsbestandteil des gegenständlichen Rechtsgeschäftes und der gesamten weiteren Geschäftsbeziehung.

2. Anmeldung des Kunden und Abonnement-Pakete

2.1.
Voraussetzung für eine wirksame Bestellung des Kunden einer Güterbeförderung über die Plattform www.checkrobin.com ist seine Registrierung und Anmeldung auf der Webseite mit seinen persönlichen Daten. Im Zuge der Anmeldung hat der Kunde diese AGB zu akzeptieren und auch anzugeben, wie viele Pakete er im Monat durch checkrobin zu befördern plant. Auf dieser Grundlage wird checkrobin dem Kunden ein Abonnement-Paket („Abo“) vorschlagen, wobei die Abos „Essential“ mit einem Beförderungskontingent von 0-60 Paketen, „Advanced“ mit einem Beförderungskontingent bis 500 Paketen und „Business“ mit einem Beförderungskontingent von mehr als 500 Paketen zur Verfügung stehen. Die Preise für diese Abos und die einzelnen Funktionen der Abos – die sich von Abo zu Abo unterscheiden – werden dem Kunden im Zuge des Bestellvorganges angezeigt und können von diesem auch laufend über www.checkrobin.com eingesehen werden. Nach abgeschlossener Anmeldung kann der Kunde Bestellungen vornehmen.

2.2.
Der Abschluss eines Abos führt nicht dazu, dass checkrobin dazu verpflichtet ist, jede vom Kunden angefragte Beförderung durchzuführen. Insofern besteht also keine Erfolgsverbindlichkeit. Eine entsprechende Verpflichtung zur Beförderung besteht erst ab Zustandekommen eines Beförderungsvertrages nach Punkt 3.. checkrobin ist aber dazu verpflichtet, sich – soweit dem Kunden im Rahmen seines Abos im jeweiligen Monat noch Beförderungen zur Verfügung stehen – um die Möglichkeit der Durchführung einer angefragten Beförderung zu bemühen. Soweit dem Kunden im Rahmen seines Abos im jeweiligen Monat keine Beförderungen mehr zur Verfügung stehen und dennoch eine Beförderung bei checkrobin anfragt, kann diese von checkrobin übernommen werden und nach den vereinbarten Konditionen zur Abrechnung gebracht werden. Eine Verpflichtung von checkrobin zur Übernahme der Beförderung besteht in diesem Fall ebenso wenig wie eine Verpflichtung, sich um die Möglichkeit der angefragten Beförderung zu bemühen.

2.3.
Bei Vereinbarung des Abos „Advanced“ oder „Business“ (Punkt 2.1.) wird dem Kunden von checkrobin auch eine API-Schnittstelle zur Implementierung in seine Systeme (zB Webshops des Kunden) zur Verfügung gestellt, sodass dann Dritte, die beim Kunden Bestellungen tätigen, über die Schnittstelle ebenfalls auf die Dienste von checkrobin zugreifen können. Im Abo „Essential“ ist die Zurverfügungstellung der API-Schnittstelle hingegen nicht enthalten.

2.4.
Die Gesamtzahl der Beförderungen, die einem Kunde – unabhängig davon, ob er diese Beförderungen eigenständig oder durch einen Dritten über die API-Schnittstelle (Punkt 3.2.) in Auftrag gibt – pro Kalendermonat grundsätzlich zur Verfügung stehen, richtet sich nach dem zwischen checkrobin und Kunden vereinbarten Abo-Modell (siehe Punkt 2.1.). Überschreitet der Kunde diese monatliche Gesamtzahl an Beförderungen, wird checkrobin dem Kunden diese Überschreitung anzeigen und ihm vorschlagen, in die nächsthöhere Abostufe zu wechseln. Bei einer solchen Überschreitung ist checkrobin zudem nicht mehr dazu verpflichtet, sich um die Möglichkeit der Durchführung einer angefragten Beförderung zu bemühen. Erreicht die Anzahl der monatlichen Beförderungen 120 Prozent der dem Kunden im Rahmen seines Abo-Modells monatlich zur Verfügung stehenden Beförderungen, so ist eine weitere Buchung von Beförderungen durch den Kunden in diesem Monat nicht mehr möglich, außer der Kunde wechselt unter Einhaltung des auf der Plattform www.checkrobin.com dargestellten Ablaufs in eine höhere Abo-Stufe – also von „Essential“ auf „Advanced“ bzw „Business“ oder von „Advanced“ auf „Business“. Überschreitet der Kunde mehrfach, das heißt zumindest zwei Mal in Folge die ihm laut seinem Abo zur Verfügung stehende Gesamtzahl an Beförderungen, hat checkrobin einseitig das Recht, den Kunden ab dem nächsten Monat auf die nächsthöhere Abo-Modell-Stufe – also von „Essential“ auf „Advanced“ oder von „Advanced“ auf „Business“ – einzustufen. Dazu erteilt der Kunde mit der Zustimmung zu diesen AGB sein Einverständnis. Davon unabhängig, besteht für den Kunden jederzeit die Möglichkeit, in ein anderes Abo zu wechseln, wobei der Kunde für diesen Wechsel den auf der Plattform www.checkrobin.com dargestellten Ablauf und die dort angeführten Fristen einzuhalten hat.

2.5.
checkrobin und der Kunde haben jederzeit das Recht, den Abo-Vertrag über die Plattform www.checkrobin.com, per E-Mail oder auf anderem schriftlichen Weg fristlos zum Ende des aktuellen Kalendermonats (Kündigungstermin) auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.

3. Zustandekommen des Beförderungsvertrages

3.1.
Die auf der Plattform www.checkrobin.com zu sehende Angebotspalette ist unverbindlich und freibleibend. Die Bestellung durch den Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages dar. Der Kunde ist an dieses Angebot gebunden, längstens jedoch einen Werktag ab Einlagen des Angebots bei checkrobin. Nach Abschluss der Buchung und Zustimmung zu diesen AGB durch den Kunden wird dem Kunden – sofern checkrobin dessen Angebot annimmt – von checkrobin ein Versandlabel des von ihm ausgewählten Transportunternehmens zur Verfügung gestellt. Damit kommt der Beförderungsvertrag zwischen checkrobin und dem Kunden zustande. Die Vertragspflichten beginnen mit Zugang der Annahmeerklärung durch checkrobin beim Kunden.

3.2.
Sofern zwischen checkrobin und dem Kunden die Zurverfügungstellung einer API-Schnittstelle vereinbart wurde, können Dritte, die beim Kunden Bestellungen tätigen, über die Schnittstelle ebenfalls auf die Dienste von checkrobin zugreifen. Wird auf diese Weise vom Dritten eine Beförderung durch checkrobin angefordert, so handelt es sich bei dieser Anforderung ebenfalls um ein Angebot des Kunden (und nicht des Dritten). Durch die Implementierung der Schnittstelle (API) im System des Kunden und die damit bewirkte Verknüpfung zur Plattform von checkrobin erteilt der Kunde sein Einverständnis, dass Dritte im Namen des Kunden Angebote auf Abschluss eines Beförderungsvertrages an checkrobin richten. Das weitere Zustandekommen des Beförderungsvertrages richtet sich dann nach Punkt 3.1.

3.3.
Mit Abgabe der Anmeldung erklärt der Kunde, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet zu haben. Eine Anmeldung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist untersagt. Dementsprechend richten sich Angebote von checkrobin ausschließlich an unbeschränkt geschäftsfähige Personen.

3.4.
Die vom Kunden in Auftrag gegebene Beförderung erfolgt nicht durch checkrobin selbst, sondern durch das im Rahmen der Bestellung vom Kunden bzw – im Falle einer Bestellung durch einen Dritten über die API-Schnittstelle (Punkt 3.2.) – vom Dritten für den Kunden ausgewählte Transportunternehmen. Erklärt das ausgewählte Transportunternehmen gegenüber checkrobin, dass es die beauftragte Beförderung nicht erbringen kann, ist checkrobin dazu berechtigt, vom Beförderungsvertrag mit dem Kunden im Laufe der auf die Bestellung folgenden zwei Werktage innerhalb der Geschäftszeiten von checkrobin zurückzutreten.

4. Inhalt des Beförderungsvertrages

4.1.
checkrobin erbringt als Dienstleister die vereinbarte Güterbeförderung durch das im Rahmen des Bestellvorganges durch den Kunden bzw – im Falle einer Bestellung durch einen Dritten über die API-Schnittstelle (Punkt 3.2.) – vom Dritten für den Kunden ausgewählte Transportunternehmen zu den im Zuge des Bestellvorganges angezeigten Konditionen. Der Kunde bzw – im Falle einer Bestellung durch einen Dritten über die API-Schnittstelle (Punkt 3.2.) – der Dritte erhält vor Vertragsabschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme der zum Vertragsabschlusszeitpunkt aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Transportbedingungen des ausgewählten Transportunternehmens (im Folgenden „Transportbedingungen“), die mit Vertragsabschluss Bestandteil des Beförderungsvertrages werden und diesen – soweit sie zu diesem nicht in Widerspruch stehen – ergänzen.

4.2.
Die Beförderung und Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, an die vom Kunden bzw – im Falle einer Bestellung durch einen Dritten über die API-Schnittstelle (Punkt 3.2.) – vom Dritten bekannt gegebene Lieferadresse. Beim im Zuge des Bestellvorganges ersichtlichen Lieferzeitpunkt handelt es sich nur um eine voraussichtliche Angabe und einen ungefähren Richtwert. Er stellt somit keinen verbindlichen oder garantierten Liefertermin dar, außer dies wird im Einzelfall eigens vereinbart. In jedem Fall hat checkrobin aber alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Lieferung innerhalb angemessener Frist beim Empfänger sicherzustellen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt eine Lieferung erst dann, wenn checkrobin alle zur Güterbeförderung erforderlichen Informationen vom Kunden erhalten hat und dieser die von ihm geschuldeten Zahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat.

4.3.
Der Kunde ist verpflichtet, checkrobin sämtliche für die Güterbeförderung erforderlichen Informationen, die von ihm vor Vertragsabschluss über die Plattform abgefragt werden, wahrheitsgemäß zu beantworten. Zudem trägt der Kunde im Falle einer Bestellung durch einen Dritten über die API-Schnittstelle (Punkt 3.2.) das Risiko von wahrheitswidrigen Angaben des Dritten. Der Kunde haftet checkrobin für sämtliche Mehrkosten und Aufwendungen, die seitens checkrobin aufgrund von vom Kunden oder vom Dritten unrichtig erteilter Informationen entstehen. Das gilt insbesondere für sämtliche Kosten, die checkrobin in diesem Zusammenhang durch das ausgewählte Transportunternehmen verrechnet werden. Sofern dies im Rahmen des vereinbarten Zahlungsmittels (Punkt 5.2.) möglich ist, ist checkrobin dazu berechtigt, diese Mehrkosten eigenständig im Wege der vereinbarten Zahlungsmethode einzuziehen.

4.4.
Die Lieferpflichten von checkrobin ruhen, soweit der Transporteur an der Lieferung durch höhere Gewalt bzw. andere Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, gehindert ist. Betriebs- und Verkehrsstörungen gelten auch als höhere Gewalt. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so befreit dies checkrobin von ihrer Lieferungs- und Leistungspflicht.

4.5.
checkrobin ist zu einer jederzeitigen Änderung der auf der Plattform ersichtlichen Angaben, insbesondere zu Preisen und Inhalt der Dienstleistung, berechtigt. Bereits geschlossene Beförderungsverträge werden von einer solchen Änderung nicht berührt und bleiben wie vereinbart aufrecht.

4.6.
Der Kunde hat mit Abschluss des Vertrages Anspruch auf eine Güterbeförderung im vereinbarten Umfang, nicht aber auf eine bestimmte Transportstrecke.

4.7.
Die Zustellung des Transportgegenstands erfolgt, soweit nicht anders vereinbart oder in den Transportbedingungen des ausgewählten Transportunternehmens nicht anders vorgesehen, durch Übergabe an den Empfänger, der die Übergabe – soweit nicht eine kontaktlose Zustellung aus infektiologischen oder vergleichbaren Gründen zu erfolgen hat – durch eine Unterschrift zu quittieren hat. Ist eine Zustellung des Transportgegenstands nicht gemäß der vertraglichen Vereinbarung möglich, weil der Empfänger nicht angetroffen wird und auch keine Zustellung an andere Personen erfolgt, richtet sich der weitere Zustellungsablauf nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Transportbedingungen des ausgewählten Transportunternehmens.

5. Entgelt, Zahlung und Wertsicherung

5.1.
Die Dienstleistungserbringung durch checkrobin erfolgt zum vereinbarten Dienstleistungsentgelt, das sich aus den Kosten für die jeweilige Beförderung und – außer bei Wahl des Abos „Essential“, wo kein eigenständiges monatliches Abo-Entgelt zu leisten ist – dem monatlich zu zahlenden Abo-Entgelt zusammensetzt.

5.2.
Die Zahlung von Buchungen über die Plattform von checkrobin kann mittels Kreditkarte (Master Card, Visa), Sofort-Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Der Kunde ist berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt mittels der ihm auf der Plattform vor Vertragsabschluss zur Auswahl gestellten Zahlungsmittel zu bezahlen. Mit dieser Auswahl gilt die entsprechende Zahlungsweise als vereinbart.

5.3.
Bei Wahl des Abo-Modells „Essential“ ist der Kunde – je nach getroffener Vereinbarung – dazu verpflichtet, die Zahlung bei der Buchung jeder einzelnen Beförderung und damit im Voraus zu entrichten oder aber – bei vereinbarter monatlicher Abrechnung – sämtliche in einem Monat durch checkrobin für ihn durchgeführten Beförderungen im Folgemonat im Nachhinein gesammelt zu bezahlen. Bei den Abo-Modellen „Advanced“ und „Business“ erfolgt die Abrechnung stets gesammelt im Folgemonat im Nachhinein. Bei monatlicher Zahlung im Nachhinein hat die Zahlung immer bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen. Sofern der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, ist checkrobin berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder aber die Durchführung weiterer Beförderungen von der Zahlung sämtlicher aushaftender Forderungen von checkrobin gegen den Kunden und zusätzlichen Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Allfällige darüber hinausgehende Ansprüche und Rechte von checkrobin werden davon nicht berührt.

5.4.
Der Kunde trägt sämtliche angemessenen Kosten, die checkrobin während oder nach der Vertragsdauer für die außergerichtliche und gerichtliche Forderungsbetreibung erwachsen, sofern der Kunde diese Kosten durch vertragswidriges Verhalten verursacht hat und sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen und in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld von checkrobin stehen.

5.5.
Hat der Kunde einer Zahlung mittels Lastschrift zugestimmt, und kann ein entsprechender Lastschrifteinzug durch checkrobin wegen ausreichender Kontodeckung oder bei falscher bzw fehlender Hinterlegung des SEPA-Formulars bei der Hausbank des Kunden nicht erfolgen, so hat der Kunde checkrobin jene Bankspesen, die checkrobin in diesem Zusammenhang von der Bank des Kunden angelastet werden, zu ersetzen.

5.6.
Im Falle eines schuldhaften Verzugs stehen checkrobin Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem österreichischen Basiszinssatz zu, ohne dass es auf ein Verschulden des Kunden ankommt.

5.7.
Nicht im Dienstleistungsentgelt enthalten sind allfällige im Zusammenhang mit der Beförderung anfallende Steuern oder Zollgebühren, die vom Empfänger und im Falle einer – aus in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen – nicht erfolgten Zustellung vom Kunden zu tragen sind.

5.8.
Das Abo-Entgelt unterliegt einer Wertsicherung gemäß dem von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise (VPI) 2020. Die Basis der Wertsicherung bildet der zum Vertragsabschluss vereinbarte Preis, der abhängig von der Entwicklung des VPI angepasst wird, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Sollte der VPI nicht veröffentlicht werden, tritt an seine Stelle jener Wert, der dem VPI am ehesten entspricht. Erfolgt bei Erhöhung des VPI eine Anhebung des Entgelts aus welchen Gründen auch immer nicht, so ist dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die Zukunft nicht verloren gegangen. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte September des laufenden Jahres mit September des vergangenen Jahres.

6. Beförderungsausschlüsse

6.1.
Von der Beförderung ausgeschlossen sind:

  • lebende Tiere;
  • leicht verderbliche Güter jeder Art;
  • Güter ohne Wertangabe;
  • dem Regelungsbereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der geltenden Fassung unterliegende gefährliche Güter sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe iSd Abfallwirtschaftsgesetzes. Gefährliche Güter sind Stoffe, Gegenstände, Zubereitungen oder Abfälle, die mindestens eine nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gefährliche Eigenschaft, zB explosiv, gasförmig, entzündbar, oxidierend, giftig, ansteckungsgefährlich, ätzend oder radioaktiv aufweisen;
  • Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen, deren Verstöße amtswegig zu verfolgen sind, verstößt, oder Personen verletzen, an ihrer Gesundheit schädigen oder Sachschäden verursachen können;
  • Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen die Transportbedingungen des vom Kunden ausgewählten Transporteurs, verstößt.

6.2.
Ausschließlich der Kunde bzw - – im Falle einer Bestellung durch einen Dritten über die API-Schnittstelle (Punkt 3.2.) – der dem Kunden zuzurechnende Dritte ist zur Prüfung, ob ein Beförderungsausschluss vorliegt, verpflichtet. checkrobin und der ausgewählte Transporteur sind zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet, haben aber das Recht, das Paket zur Prüfung des Inhalts zu öffnen und/oder die Leistungserbringung zu verweigern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Transport gegen den Beförderungsausschluss verstoßen könnte. Der Kunde haftet checkrobin für sämtliche Kosten, Aufwendungen und Schäden, die seitens checkrobin aufgrund von Verstößen gegen diesen Punkt 6. zum Beförderungsausschluss entstehen. Das gilt insbesondere für sämtliche Kosten, die checkrobin in diesem Zusammenhang durch das ausgewählte Transportunternehmen verrechnet werden.

6.3.
Der Kunde haftet checkrobin für sämtliche Kosten, Aufwendungen und Schäden, die seitens checkrobin aufgrund von Verstößen des Kunden oder eines ihm zuzurechnenden Dritten gegen diesen Punkt 6. zum Beförderungsausschluss entstehen. Das gilt insbesondere für sämtliche Kosten, die checkrobin in diesem Zusammenhang durch das ausgewählte Transportunternehmen verrechnet werden. Wird ein Paket, dessen Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Kunde oder ein Dritter gegenüber checkrobin keinen Anspruch auf Rückersatz des vereinbarten Entgelts.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1.
Die vom Kunden beigestellten Verpackungen und Verschlüsse müssen den Inhalt des Paketes während des gesamten Beförderungslaufes wirksam gegen Verlust und Beschädigung sowie gegen Beanspruchungen, denen die Sendung während der Beförderung insbesondere durch Druck, Stoß oder Fall üblicherweise ausgesetzt ist, schützen, dürfen keinen Rückschluss auf Art sowie Wert des Inhalts zulassen und müssen verhindern, dass dem Inhalt beizukommen ist, ohne sichtbare Spuren des Eingriffes zu hinterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine geeignete Verpackung zu sorgen und hat dabei auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Transportbedingungen des durch ihn ausgewählten Transportunternehmens zu berücksichtigen.

7.2.
Der Kunde ist verpflichtet, den Empfänger des Transportgegenstandes darauf hinzuwiesen, dass er den Transportgegenstand nach Übergabe durch den Transporteur unverzüglich auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen hat. Solche Schäden sind in der Empfangsbescheinigung zu vermerken.

7.3.
Der Transportgegenstand hat alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen zum Versand von Gütern auf dem Land-, Wasser- und Luftweg zu erfüllen und ihnen zu entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Transportgegenstand den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entspricht. Etwaige Schäden, Verwaltungstrafen oder Mehrkosten infolge eines Verstoßes gegen die anwendbaren Vorschriften trägt der Kunde.

7.4.
Der Kunde hat sich selbst darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit dem Transport Steuern oder Zollgebühren anfallen und gegebenenfalls für deren rechtzeitige Bezahlung durch den Empfänger oder den Kunden zu sorgen. checkrobin trifft diesbezüglich keine Warnpflicht.

7.5.
Der Kunde hat sich selbst darüber zu informieren, ob der Transport einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und gegebenenfalls für deren rechtzeitige Einholung zu sorgen. checkrobin trifft diesbezüglich keine Warnpflicht. Die Ausfuhrgenehmigung ist vom Kunden, in vierfacher Ausführung, gut einsehbar außen am Paket anzubringen. Außerdem hat der Kunde checkrobin und den vom Kunden ausgewählten Transporteur über das Bestehen der Genehmigungspflicht und den Inhalt der Genehmigung zu informieren.

7.6.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten und entstehen dadurch seitens checkrobin zusätzliche Beförderungsentgelte (siehe auch Punkt 4.3.), Frachtaufsichtskosten, Lagerkosten, Steuern, Zinsen, Geldbußen, Verwaltungskosten, Verwaltungsstrafen, Zollabgaben oder Versicherungsprämien, so hat der Kunde diese zu ersetzen.

7.7.
Der Kunde hat dem Paket im Rahmen eines Auslandstransports die dafür gesetzlich vorgeschriebenen und für den Transport erforderlichen Exportpapiere beizulegen. Sollte er in diesen Exportpapieren eine andere Frankatur als die von checkrobin angebotene DAP-Frankatur angeben, so hat er allfällige sich daraus ergebende Mehrkosten zu tragen.

8. Haftung / Gewährleistung

8.1.
Eine Schadenersatzpflicht von checkrobin setzt – außerhalb des Geltungsbereiches des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Schadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, Mangelfolgeschäden und sonstigen Folgeschäden, mittelbaren und indirekten Schäden, Drittschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und reinen Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

8.2.
Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch des Kunden mit dem von ihm im Rahmen des Vertragsabschlusses angegebenen Paketwertes beschränkt. Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn der Kunde einen gegenüber dem tatsächlichen Wert höheren Wert angegeben hat; in diesem Fall ist der Ersatzanspruch der Höhe nach mit dem tatsächlichen Wert beschränkt.

8.3.
Eine Haftung von checkrobin ist ausgeschlossen, wenn

  • das zu befördernde Gut nicht den Vorgaben der Bedingungen des Transporteurs und diesen AGB entspricht, es sei denn, checkrobin hat die Beförderung in diesem Wissen übernommen;
  • die Beschädigung aus einer unzureichenden Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden, einem Verschulden des Kunden oder aus Umständen, die checkrobin nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte, resultiert;
  • das Gut unter eines der in diesen AGB angeführten Verbote fällt oder von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden ist.

8.4.
Sofern zwischen checkrobin und dem Kunden die Zurverfügungstellung einer API-Schnittstelle vereinbart wurde, können Dritte, die beim Kunden Bestellungen tätigen, über die Schnittstelle ebenfalls auf die Dienste von checkrobin zugreifen. Zusätzlich können Kunden bzw Dritte mit einer Software von Drittanbietern auf die von checkrobin zur Verfügung gestellten Funktionen im Zusammenhang mit Beförderungen zugreifen. checkrobin leistet für die Funktionsfähigkeit der API-Schnittstelle nur so weit Gewähr, als die Funktionsfähigkeit in ihrer Sphäre liegt und von ihr beeinflusst werden kann. Keine Gewähr wird insbesondere für fehlende Kompatibilität der API-Schnittstelle oder die Zugriffsmöglichkeit durch den Kunden oder Dritte geleistet, sofern die fehlende Kompatibilität oder Zugriffsmöglichkeit auf die Software des Kunden zurückzuführen ist. Die in diesem Punkt 8. angeführten Haftungsbeschränkungen gelten auch im Zusammenhang mit Schäden, die durch eine Fehlerhaftigkeit der API-Schnittstelle verursacht werden.

9. Aufrechnung

9.1.
checkrobin ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit diese pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden checkrobin gegenüber aufzurechnen.

9.2.
Der Kunde ist nur dann berechtigt, seine Verbindlichkeit durch Aufrechnung aufzuheben, wenn checkrobin zahlungsunfähig ist oder die Forderung des Kunden in rechtlichem Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, die Forderung des Kunden gerichtlich festgestellt oder von checkrobin anerkannt ist.

10. Datenschutz

Die Datenschutzmitteilung des Verkäufers mit sämtlichen Informationen zum Datenschutz ist online unter https://checkrobin.com/de/datenschutz abrufbar. Auf Wunsch des Kunden wird ihm der Verkäufer die Datenschutzmitteilung unverzüglich auch postalisch oder per E-Mail übermitteln.

11. Änderungen der Vertragsbedingungen

Angebote von checkrobin auf Änderung der Vertragsbedingungen werden dem Kunden an die zuletzt über die Plattform www.checkrobin.com bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Die Änderung der Vertragsbedingungen wird wirksam, wenn der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach Zustellung schriftlich widerspricht. checkrobin verpflichtet sich, bei Übersendung der geänderten Vertragsbedingungen schriftlich auf die 30-tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des Kunden hinzuweisen.

12. Sonstige Bestimmungen

12.1.
Auf den zwischen checkrobin und Kunden geschlossenen Vertrag und die sich daraus ergebende Geschäftsbeziehung findet österreichisches Recht – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts – Anwendung.

12.2.
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und die sich daraus ergebende Geschäftsbeziehung ist das sachlich zuständige Gericht in Wien (Österreich) zuständig.

12.3.
Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.

12.4.
Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Stand: 19.05.2022